verfassung.li, der vom Liechtenstein-Institut herausgegebene Online-Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung, ist um drei weitere Kommentierungen ergänzt worden. Peter Bussjäger kommentiert Art. 32 LV, der zusammenfassend als Grundrecht der Privat- und Geheimsphäre bezeichnet wird, fallen doch sehr verschiedene Aspekte in seinen Schutzbereich. Die Kommentierung von Cyrus Beck zu Art. 41 LV betrifft das Vereins- und Versammlungsrecht und damit auch die Zulässigkeit von Demonstrationen. Patricia Schiess kommentiert Art. 44 LV, der die Wehrpflicht regelt.