Das 2010 eingeführte Betreuungs- und Pflegegeld ermöglicht vielen Menschen, im Alter in ihren eigenen vier Wänden zu verbleiben. Sie können das Betreuungs- und Pflegegeld für die Rund-um-die-Uhr erbrachten Betreuungsleistungen von Care-Migrantinnen und -Migranten einsetzen. Über diese Betreuerinnen und Betreuer aus Osteuropa, die im Haushalt der betagten Personen wohnen, ist wenig bekannt. Sie werden in der Regel nach drei Wochen von einer Kollegin oder einem Kollegen abgelöst, um nach drei Wochen wiederum nach Liechtenstein zu reisen.
Im Auftrag des Vereins für Menschenrechte in Liechtenstein VMR, des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverbandes LANV und der Informations- und Beratungsstelle für Frauen infra erstellte das Liechtenstein-Institut eine Studie, welche die öffentlich zugänglichen Daten zu den Betreuungskräften der 24-Stunden-Betreuung zusammenträgt und ihre rechtliche Situation analysiert. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei den auf die Betreuerinnen und Betreuer anwendbaren arbeitsrechtlichen Bestimmungen des liechtensteinischen Rechts. Als Hausangestellte unterstehen die Betreuungskräfte nämlich nicht dem Arbeitsgesetz, sondern lediglich dem Arbeiterschutzgesetz, dem ABGB und dem Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmerinnen. Ausführlich dargestellt werden überdies die EWR-rechtlichen Bestimmungen zu Höchstarbeitszeit, Pausen und Bereitschaftsdienst.
Projektdauer: Oktober 2019 bis Oktober 2020