Radio und Medienförderung – Ein neues Arbeitspapier

29.07.2024 - Neue Publikation
Das neueste Arbeitspapier des Liechtenstein-Instituts beschäftigt sich mit rechtlichen Fragen rund um die mögliche Privatisierung des Liechtensteinischen Rundfunks. Es prüft, ob es so einfach wäre, wie gelegentlich behauptet wird, das nach der Aufhebung des LRFG privatisierte Radio über das Medienförderungsgesetz zu unterstützen und so weiterhin auf Sendung zu behalten.

Um diese Frage beantworten zu können, analysiert Patricia Schiess das geltende Medienförderungsgesetz (MFG) und die von der Regierung im Bericht und Antrag BuA Nr. 46/2024 vorgeschlagenen Änderungen am MFG. Diese Revisionsvorschläge sind allerdings nicht auf die Unterstellung des (nach der Abstimmung über die Volksinitiative der DpL) allenfalls privatisierten Radios unter das MFG ausgerichtet. Vielmehr sollen sie vor allem eine bessere Förderung der kleineren Medienunternehmen ermöglichen. Dadurch soll eine grössere Medienvielfalt erreicht werden.

In der politischen Diskussion hat bis jetzt noch wenig Beachtung gefunden, dass das MFG auf die Gleichbehandlung aller privaten Medien ausgerichtet ist und dass es vor jeder Änderung der EFTA-Überwachungsbehörde ESA vorzulegen ist.

In den vergangenen Wochen war auch schon vorgeschlagen worden, eine Leistungsvereinbarung mit dem allenfalls privatisierten Radio abzuschliessen. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass das MFG keine Leistungsvereinbarungen vorsieht und dass auch diese Form der staatlichen Förderung gemäss dem EWR-Recht eine staatliche Beihilfe darstellen kann. Zudem setzt die Verfassung der Ungleichbehandlung von privaten Medien Grenzen. Eine Ungleichbehandlung würde dadurch entstehen, dass ein Medienunternehmen über eine auf mehrere Jahre geschlossene Leistungsvereinbarung gefördert würde, während alle anderen Medien gemäss den Bestimmungen des MFG unterstützt würden.

Wenig bedacht wurde bisher, dass der neue, private Eigentümer des privatisierten Radios eine Programmkonzession bräuchte. Art. 60 Mediengesetz schränkt – um der Medienkonzentration entgegenzuwirken – den Kreis möglicher Interessenten ein.

Die Ausführungen im Arbeitspapier zeigen: Eine finanzielle Unterstützung des privatisierten Radio Liechtenstein, die über diejenigen Beträge hinausginge, die im MFG für alle privaten Medienunternehmen vorgesehen sind, würde heikle rechtliche Fragen aufwerfen. Erhielte das privatisierte Radio nur die im MFG vorgesehenen Summen, könnte es aber kaum mehr dieselben Leistungen erbringen wie heute. Das MFG sieht – gemäss dem Antrag der Regierung – zudem vor, dass die Förderungssumme, die ein Medienunternehmen erhält, seine Gesamterträge nicht übersteigen darf. Würde der Landtag den zulässigen Anteil der staatlichen Gelder erhöhen, würde dies den kleinen Medienunternehmen helfen, bei denen der neu vorgesehene Sockelbeitrag von 100'000 Franken einen grösseren Anteil der Kosten abdeckt. Aber es brächte keine Erleichterung für Medienunternehmen mit vielen redaktionellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Für deren Löhne, die den Grossteil der Kosten ausmachen, muss das jeweilige Medienunternehmen zu 70 Prozent selbst aufkommen.

Weder Medienhaus noch 1FL TV dürften Radio Liechtenstein übernehmen. Beitrag von David Sele, Liechtensteiner Vaterland, 31. Juli 2024