Schiess, Patricia (2023): Leitplanken für die Regelung des öffentlichen Rundfunks und der Medienförderung in Liechtenstein. LI Focus 1/2023. Liechtenstein-Institut, Gamprin-Bendern.

Abstract
Kein Staat muss einen öffentlich-rechtlichen Rundfunk betreiben. Aber Völkerrecht verlangt, dass jeder Staat für Medienpluralismus sorgt und dass die mit einem öffentlichen Auftrag versehenen Medien ausreichend und längerfristig finanziert werden. Die EU unterstützt die entsprechenden Empfehlungen des Europarates künftig mit dem European Media Freedom Act (EMFA). Gerade in einem Kleinstaat kann ein öffentlich-rechtlicher Radiosender einen wichtigen Beitrag zur Medienvielfalt leisten. Wie die Förderung der privaten Medien ausgestaltet wird, sollte deshalb auch davon abhängig gemacht werden, wie der Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks lautet und wie gut er erfüllt wird. In Liechtenstein müssen alle Medien wahrheitsgetreu und objektiv berichten sowie das Sachgerechtigkeitsgebot beachten.

Der Liechtensteinische Rundfunk (LRF) wird in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Europarates zusätzlich zur Berücksichtigung der Vielfalt verpflichtet. Die Regierung möchte ihm mit ihrem Antrag vom 11. Juli 2023 ein Werbeverbot auferlegen und verlangt von ihm mehr digitale Angebote. In allen deutschsprachigen Staaten finden sich Werbeverbote für einzelne oder mehrere Radioprogramme. Ein «Radio Liechtenstein» ohne Werbung würde deshalb keine Besonderheit darstellen. Ebenso wenig ist es etwas Besonderes, dass um den Umfang der Online-Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gerungen wird.

Bitte beachten Sie die korrigierte Version vom 18. August 2023.