Neue Urteilsbesprechung auf efta-studies.org

25.05.2020 - Neue Publikation
Am 13. Mai 2020 veröffentlichte der EFTA-Gerichtshof sein Urteil in der Rs. Campbell E-4/19. Das Urteil wurde mit Spannung erwartet, da es sich mit einer ähnlichen Frage wie in der höchst umstrittenen Rs. Jabbi E-28/15 auseinandersetzte, in welcher der Gerichtshof die Freizügigkeitsrichtlinie in Abkehr zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für EWR-Bürger in deren Herkunftsstaat für anwendbar erklärte.

In der Rs. Campbell hatte der EFTA-Gerichtshof die Situation von Frau Campbell, einer kanadischen Staatsangehörigen, zu beurteilen, deren Antrag auf ein Aufenthaltsrecht in Norwegen nach einem mehrmonatigen Aufenthalt mit ihrer norwegischen Ehepartnerin in Schweden abgelehnt wurde. Der Gerichtshof erklärte in Einklang mit seiner Entscheidung in der Rs. Jabbi die Richtlinie 2004/38/EG im Herkunftsstaat der EWR-Bürgerin, d.h. in Norwegen, für analog anwendbar, sodass der drittstaatsangehörigen Familienangehörigen nach Ausübung des Freizügigkeitsrechts im Sinne von Art. 7 Richtlinie 2004/38/EG in Schweden ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in Norwegen zusteht.

Im Rahmen der auf der Plattform efta-studies.org erschienenen Urteilsbesprechung stimmt Christina Neier, Forschungsbeauftragte Recht am Liechtenstein-Institut, der Entscheidung des EFTA-Gerichtshofs im Grossen und Ganzen zu. Das Urteil garantiert im EWR das Freizügigkeitsrecht in effektiver Weise sowie im selben Umfang wie in der EU. Zugleich hätte der Gerichtshof sich aber nicht nur auf die umstrittene analoge Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) stützen können, sondern auch das EWR-Abkommen an sich und dessen Ziel eines freien Personenverkehrs zur Begründung heranziehen können. Schliesslich folgt der EFTA-Gerichtshof richtigerweise der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), indem er festhält, dass ein Aufenthaltsrecht im Herkunftsstaat der EWR-Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Richtlinie 2004/38/EG in einem anderen EWR-Staat voraussetzt und es keinen Rechtsmissbrauch darstellt, wenn ein/e EWR-Bürger/-in eine Situation aufsucht, die ihm bzw. ihr und den Familienangehörigen ein EWR-Aufenthaltsrecht gewährt.

The right to come home – within or outside the scope of the EEA Agreement?