Abstract
Art. 32 LV, das Grundrecht der Privat- und Geheimsphäre, steht seit 1921 unverändert in der Verfassung. Er garantiert die Freiheit der Person, das Hausrecht sowie das Brief- und Schriftengeheimnis. Zudem werden aus ihm der Schutz der Privatsphäre und der Datenschutz abgeleitet. Aus diesem Grund werden in Liechtenstein viele Sachverhalte über Art. 32 LV abgehandelt, die der EGMR mit Blick auf Art. 5 und Art. 8 EMRK prüft.