Der Beitrag die Entwicklung des liechtensteinischen Aussenhandelsrechts von einer schlichten Einbindung in das schweizerische Aussenhandelsrecht – bei der die Schweiz Freihandelsabkommen auch mit Wirkung für Liechtenstein abschliesst – zu einem partiell eigenständigen Aussenhandelsrecht auf. Zu unterscheiden ist im Wesentlichen zwischen dem Warenverkehr und den übrigen Materien. Waren werden physisch importiert bzw. exportiert. Entsprechend sind sie zu verzollen. Dies ist z. B. bei Finanzdienstleistungen nicht der Fall. Aus diesem Grund kann Liechtenstein hinsichtlich der Finanzdienstleistungen trotz Zollvertrag im Prinzip eigenständig verhandeln, nicht aber im Bereich des Warenverkehrs.