Bis heute rein theoretisch: das Sezessionsrecht der Liechtensteiner Gemeinden
Hans-Adam II. verfolgte mit der neuen Bestimmung aussenpolitische Ziele. Dargestellt werden in diesem Aufsatz seine Ausführungen zum Selbstbestimmungsrecht, die von ihm und der Regierung eingeholten Gutachten sowie die Opinion No. 227/2002 der Venedig-Kommission.
Die Untersuchung gelangt zum Schluss, dass Hans-Adam II. mit der Einführung des Austrittsrechts mit dem in der Konstitutionellen Verfassung von 1862 genannten Verfassungsgrundsatz («Das Fürstentum Liechtenstein bildet […] ein unteilbares und unveräusserliches Ganzes») brach. Er handelte auch nicht im Sinne der von ihm vor der Erbhuldigung abgegebene Erklärung, die Integrität des Fürstentums zu erhalten. Unmittelbare Rechtswirkungen zeitigt Artikel 4 Absatz 2 der Verfassung jedoch keine. Die Gemeinden wurden weder gestärkt noch lassen sich Spaltungstendenzen erkennen.
Dieser Beitrag illustriert auch die Probleme, die sich ergeben können, wenn der Text eines Initiativbegehrens mehrmals geändert, aber nie in eine Vernehmlassung gegeben wird und wenn ein in der Verfassung verankertes politisches Recht keine Umsetzung im Gesetz erfährt. Es ist nämlich bis heute nicht klar, wer den ersten Schritt für die Einleitung des Austrittsverfahrens machen sollte.