Online-Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung ergänzt

08.08.2018 - Mitteilung
Der vom Liechtenstein-Institut herausgegebene Online-Kommentar verfassung.li ist um die Kommentierungen zu Art. 23, Art. 34 und 35 sowie zu den Art. 86 bis 90 LV ergänzt worden. Diese Bestimmungen stammen aus dem III., IV. und VII. Hauptstück und setzen damit die Auseinandersetzung mit den Staatsaufgaben, den Grundrechten und dem Hauptstück über die Regierung fort.
Art. 23 LV beschäftigt sich mit der Regelung des Münz- und öffentlichen Kreditwesens. Dazu werden die Vorgaben für das Geld- und Währungswesen, das Bank- und Kreditwesen und für die Finanzmarktaufsicht erläutert. Beachtung verdient dabei der Währungsvertrag von 1980 mit der Schweiz.

In Art. 34 und 35 LV werden die Eigentumsgarantie und die Enteignung behandelt. Diese beiden Kommentierung erörtern insbesondere die Konfiskation, die Voraussetzungen und den gesetzlichen Rahmen für diese Beschränkungen des Eigentums in Liechtenstein.

Die neu aufgeschalteten Kommentierungen zu Art. 86 bis 89 LV betreffen den Regierungschef, seine Pflicht zur Berichterstattung, die Eidesleistung sowie das Vorgehen bei seiner Verhinderung. Die Kommentierung von Art. 90 LV widmet sich anschliessnd der Beschlussfassung in der Kollegialregierung.

Wie immer wurde auch das Literaturverzeichnis ergänzt. Es bietet einen Überblick über die für das liechtensteinische Verfassungsrecht relevante Literatur. Darüber hinaus gewährt das Abkürzungsverzeichnis einen guten Einstieg in die liechtensteinischen Materialien. Wo immer möglich, werden sämtliche Informationen direkt verlinkt.

Die Autorinnen und Autoren des Verfassungskommentars sind weiterhin motiviert an der Arbeit. Die Fertigstellung der Kommentierungen wird auf den Sommer 2019 hin erwartet.


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