LI Focus 1/2018: Zukunft Doppelbürgerschaft? Eine Diskussionsgrundlage

09.05.2018 - Neue Publikation
In einer neuen Publikation gehen Martina Sochin D'Elia und Andreas Brunhart der Frage nach, wie sich das Einbürgerungsverhalten der in Liechtenstein wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer entwickelt hat und wie sich dieses ändern könnte, wenn die Forderung auf den Verzicht der angestammten Staatsbürgerschaft aufgehoben würde.
Wer sich in Liechtenstein einbürgern lassen möchte, muss auf seine angestammte Staatsbürgerschaft verzichten. Welche Regelungen kennen die  liechtensteinischen Nachbarländer, wie hat sich das Einbürgerungsverhalten der in Liechtenstein wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer entwickelt und wie könnte sich dieses ändern, sofern die Forderung auf den Verzicht aufgehoben würde? 

 

Der Verzicht auf die angestammte Staatsbürgerschaft bei einer Einbürgerung gilt in Liechtenstein unabhängig davon, ob eine Einbürgerung im erleichterten Verfahren nach Erfüllung einer 30-jährigen Wohnsitzfrist, durch Eheschliessung oder im ordentlichen Verfahren mittels Einbürgerungsabstimmung erfolgt. Im Gegensatz dazu ist es Liechtensteinerinnen und Liechtensteinern erlaubt, im Besitz zweier Staatsbürgerschaften zu sein. Sie dürfen ihre liechtensteinische Staatsbürgerschaft behalten, wenn sie sich in einem anderen Land einbürgern lassen und dies der andere Staat erlaubt. Gleichzeitig ist auch für Kinder aus liechtensteinisch-ausländischen Ehen die Doppelbürgerschaft erlaubt.