Neue Kommentierungen auf www.verfassung.li
Die Art. 78 bis 85 LV stammen aus dem VII. Hauptstück und betreffen die Regierung. Art. 78 LV regelt das Verhältnis der Regierung zu den anderen Staatsorganen und gibt den Aufbau der liechtensteinischen Verwaltung vor. Des Weiteren erläutert Peter Bussjäger die Regeln der Ernennung des Regierungschefs und der übrigen Regierungsmitglieder sowie das Misstrauensvotum. Er unterzieht auch die Bestimmungen über die Beschlussfassung und die Geschäftsbehandlung der Regierung einer Analyse.
Ergänzt worden sind auch die Kommentierungen im III. Hauptstück über die Staatsaufgaben. Die Kommentierung von Patricia Schiess zu Art. 22 LV über Jagd, Fischerei und Bergwesen beschäftigt sich mit diesen drei Landesregalen und dem Salzregal.
Wie immer erläutern die Kommentierungen die Entstehungsgeschichte der jeweiligen Verfassungsbestimmungen. Sie betten die Normen in den Kontext und geben Hinweise auf die Umsetzung durch den Gesetzgeber und die Praxis. Selbstverständlich darf auch die Erschliessung der Judikatur aus Liechtenstein und – vor allem bezüglich der Staatsaufgaben – des EWR-Gerichtshofes nicht fehlen. Die konsequente Verlinkung aller online frei zugänglichen Dokumente ermöglicht es auch Interessierten ohne juristische Vorbildung, sich in den Texten zurechtzufinden.
Bei dem vom Liechtenstein-Institut herausgegebenen Kommentar zur Liechtensteinischen Verfassung vom 5. Oktober 1921 handelt es sich um den ersten wissenschaftlichen Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung.