Abstract
Im Vordergrund dieses Beitrages über die Verleihung der Staatsangehörigkeit steht das Handeln der Gemeinden.
In der Schweiz durchlaufen über 70% der Einbürgerungswilligen das ordentliche Verfahren, in dem eine Zustimmung der Gemeinde erforderlich ist. In Liechtenstein beschritten zwischen 2005 und 2013 nie mehr als ein Dutzend Personen (das waren immer unter 8% aller Einbürgerungswilligen) das ordentliche Verfahren. 2014 bis 2016 sind die Zahlen angestiegen, lagen aber nie über 17%. Die Kandidatinnen und Kandidaten im ordentlichen Verfahren müssen sich in Liechtenstein der Urnenabstimmung der in ihrer Wohnsitzgemeinde wohnhaften Gemeindebürgerinnen und -bürger stellen.
Dieser Beitrag untersucht die Aufgaben und Kompetenzen der Gemeinden im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens. Zu prüfen ist dabei insbesondere, welche Argumente die Gemeinden für die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches vorbringen dürfen. In der Schweiz sind hierzu in den letzten Jahren mehrere Urteile ergangen. In Liechtenstein kam diese Frage noch nie vor Gericht. Weil das liechtensteinische Bürgerrechtsgesetz eine Reihe von Voraussetzungen für die Verleihung des Landesbürgerrechts aufzählt, deren Vorliegen von Organen des Landes geprüft wird, stellt sich die Frage nach dem Spielraum der Gemeinden auch in Liechtenstein.