Unterliegt die sogenannte «Bauherren-Altlast» gemäss USG keiner Verjährung und wirkt ewig in die Vergangenheit zurück?

02.07.2026 - Neue Publikation
In einem Aufsatz in der neuesten Ausgabe der Liechtensteinischen Juristen-Zeitung befasst sich Cyrus Beck mit dem Umweltrecht – genauer mit der sogenannten Bauherren-Altast.

Die Bauherren-Altlast nach Art. 53a USG ist zwar systematisch korrekt in den zweiten Abschnitt des Abfallrechts im engeren Sinne integriert, weil es dabei gerade nicht um eine Altlast geht. Die Bestimmung befindet sich jedoch rechtsdogmatisch an der Nahtstelle zum Altlastenrecht, weil sie dessen rechtliche Kategorien voraussetzt. Der Sinn dieser neuen Norm von 2021 ist es, eine angebliche Regelungslücke zu schliessen, weil es rechtspolitisch nicht gewünscht sei, die Folgekosten von insbesondere jahrzehntealten Ablagerungsstandorten heutigen Bauherren aufzubürden.

Zwei Aspekte springen bei Art. 53a USG besonders ins Auge: Es ist weder eine Verjährungs- noch eine Verwirkungsfrist vorgesehen und die Norm impliziert eine Rückwirkung. Dem ersten Problem kann mit der analogen Anwendung von § 1489 ABGB begegnet werden, sodass im Sinne der Rechtssicherheit die 3-jährige relative (subjektive) und die lange absolute (objektive) Verjährungsfrist von 30 Jahren gelten muss. Das zweite Problem kann allerdings mittels Rechtsauslegung nicht einer verfassungskonformen Lösung zugeführt werden, weil eine echte (belastende) Rückwirkung vorliegt, die mangels triftiger Gründe und zeitlicher Mässigkeit den Vertrauensschutz im Sinne der Rechtsgleichheit (Art. 31 Abs. 1 LV) verletzt.