Abstract
Bei der liechtensteinischen Verfassung handelt es sich um eine Mischverfassung, die zwei an und für sich unvereinbare Prinzipien – das monarchische und das demokratische Prinzip – auf einen Nenner zu bringen versucht. Die Staatslehre spricht deshalb auch von einem dualistischen (zweipoligen) System. Es genießt in der liechtensteinischen Bevölkerung eine hohe Legitimität. Zu den wichtigsten Kompetenzen des Fürsten gehören das Vetorecht bei Gesetzes- und Verfassungsänderungen, das Recht, die Regierung auf Vorschlag des Landtages zu ernennen oder auch die Regierung zu entlassen, sowie eine starke Rolle bei der Auswahl neuer Richter. Gegen den Fürsten kann das Volk einen Misstrauensantrag stellen, der innerhalb des Fürstenhauses beraten wird und allenfalls mit disziplinären Maßnahmen gegen den Fürsten beantwortet wird. Dem Volk steht auch das Recht zu, die Monarchie abzuschaffen. Im politischen Alltag hängen die Amtsausübung und die eher aktive oder passive Rolle des Fürsten stark von dessen eigenem Stil ab. In der Regel halten sich die amtierenden Fürsten oder gegebenenfalls der vom Fürsten mit den Amtsgeschäften betraute Erbprinz als dessen Stellvertreter zurück.
Keywords: Liechtenstein, Dynastie, konstitutionelle Monarchie, Demokratie, Dualismus
doi.org/10.5771/9783845299006-213
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