Abstract
Dieser Beitrag stellt die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem EGMR, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) und dem EFTA-Gerichtshof. Er stellt die Interaktion zwischen EMRK, EWR-Recht und dem liechtensteinischen Verfassungsrecht in den Vordergrund. Dabei geht er nicht nur darauf ein, wie der EFTA-Gerichtshof den Beizug der EMRK zur Beurteilung der ihm vorgelegten Rechtssachen begründet, sondern behandelt auch die Frage, wie der EGMR das EWR-Abkommen und die Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofes mit Bezug auf den Grundrechtsschutz beurteilt.
Schlagwörter: Grundrechte; Rechtsschutz; EGMR; EuGH; EFTA-Gerichtshof; Europäische Grundrechtecharta