Abstract
Nach der Erläuterung der Regelung des gleichzeitigen Zustandekommens mehrerer Initiativbegehren wird in diesem Beitrag eine weitere Konstellation betrachtet, nämlich Volksinitiativen, die in der Form sogenannter Wiedererwägungsinitiativen dazu genutzt werden, ein noch nicht in Kraft getretenes Gesetz zu konkurrenzieren oder erst seit Kurzem in Kraft stehende Gesetzesbestimmungen aufzuheben. Die Ausführungen werden zeigen, dass die Regelung der Volksinitiative in Liechtenstein eine grosse Vielfalt aufweist. Überdies wird deutlich, dass zahlreiche für die Ausübung der politischen Rechte wesentliche Fragen nicht in der Verfassung, sondern lediglich im Volksrechtegesetz geregelt werden.
Schlagwörter: Rechtsetzung; Verfassungsgebung; Politische Rechte; Volksinitiative; Gegenvorschlag; Doppeltes Ja; Art. 82a Abs. 1 und 2 VRG