Urteilsbesprechung in der Common Market Law Review

07.04.2021 - Neue Publikation
In ihrer Dissertation befasste sich Christina Neier eingehend mit der Rechtsprechung des EuGH zum Kernbestandsschutz der Unionsbürgerschaft. In der April-Ausgabe der Common Market Law Review analysiert sie nun das Folgeurteil in der Rs. C-836/18 Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real.

Vor zehn Jahren läutete der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit seiner Entscheidung in der Rechtssache C-34/09 Ruiz Zambrano eine neue Ära für die Unionsbürger ein. Seitdem schützt Art. 20 AEUV die Unionsbürger vor einer faktischen Verpflichtung, das Gebiet der Union zu verlassen, indem unter bestimmten Umständen dem Drittstaatsangehörigen, von dem sie abhängig sind, ein Aufenthaltsrecht gewährt werden muss. Der Gerichtshof entschied, dass eine nationale Massnahme, die im Falle der Abhängigkeit eines Unionsbürgers dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht verweigert, zur Folge hätte, dass den Unionsbürgern «der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird». Neu – und überraschend – an dieser Rechtsprechung war die Aufgabe der transnationalen Mobilität als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Unionsbürgerrechte: Der Ruiz-Zambrano-Schutz nach Art. 20 AEUV gilt für Fälle ohne grenzüberschreitendes Element und damit für Situationen, die traditionell als rein intern behandelt wurden.

So wie nach dem Ruiz-Zambrano-Urteil nicht klar war (und immer noch nicht ist), was der EuGH eigentlich damit meinte, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Unionsbürgerrechte nicht vorenthalten werden darf, so unklar war auch, auf welche Situationen Art. 20 AEUV tatsächlich anwendbar ist und welche Rechte sich daraus ableiten. Viele Fragen blieben offen – schliesslich hat der EuGH diesen Schutz mit nur sieben Paragraphen entwickelt – und so war es nicht verwunderlich, dass mehrere Vorabentscheidungsverfahren folgten. In der seit dieser ersten Entscheidung im Jahr 2011 ergangenen Rechtsprechung hat der Gerichtshof verdeutlicht, dass der Kernbestandsschutz die Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft sicherstellen soll und in einem inneren Zusammenhang mit dem Recht auf Freizügigkeit steht, aber dennoch nur in Ausnahmefällen gilt. Von Urteil zu Urteil präzisierte der Gerichtshof verschiedene Aspekte des Schutzes, unter anderem, (1) welche Art von Abhängigkeit zwischen dem Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen bestehen muss, damit Letzterer ein Aufenthaltsrecht erhält, (2) dass der Wunsch, die Familie zusammenzuhalten, hierfür nicht genügt, und (3) dass die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt sein kann.

Dennoch bleiben bis heute Fragen offen. In seiner Entscheidung in der Rs. C-836/18 Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real im Februar 2020 konnte der EuGH einen weiteren Aspekt klären, nämlich dass bei hinreichender Abhängigkeit ein Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV auch dann besteht, wenn der Unionsbürger nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt – eine Voraussetzung, die aus dem Kontext der Freizügigkeit bekannt ist. Das untersuchte Urteil berührte ferner die Kriterien der Unterhaltspflicht für erwachsene Unionsbürger sowie die Verfahrensregelungen.