Neues Arbeitspapier "Die historische Entwicklung des liechtensteinischen Gemeinderechts"
15.01.2015
Dieses Arbeitspapier stellt die Entwicklung des liechtensteinischen Gemeinderechts vom Beginn des 19. Jahrhunderts bis zum Ende des 20. Jahrhunderts dar. Welche Einwohner politisch mitbestimmen durften und wer zur Nutzung von Weiden, Wiesen und Wäldern zugelassen wurde, beschäftigte die Liechtensteiner Gemeinden zwei Jahrhunderte lang. Sie waren mit ihrer Zurückhaltung gegenüber Hintersassen und Niedergelassenen nicht allein. Es wird deshalb der Vergleich zu den Kantonen St. Gallen und Graubünden gezogen.
Das Gemeindegesetz bezog 1864 Anregungen aus dem österreichischen Recht, ohne aber dessen Bestimmungen eins zu eins zu kopieren. Der einschlägige Verfassungsartikel von 1862 hingegen hatte sich an der Verfassung von Hohenzollern-Sigmaringen orientiert. Dennoch stellt das liechtensteinische Gemeinderecht ab der ersten Regelung im Gesetz von 1842 eine eigenständige Schöpfung dar.
In dieser Untersuchung werden die Charakteristika der Gemeindegesetze von 1842, 1864, 1959 und 1996 vorgestellt. Gestützt auf den Wortlaut und versehen mit Erläuterungen zum historischen Hintergrund lässt sich nachvollziehen, wie der liechtensteinische Gesetzgeber für die Gemeinden mit einem ungenierten Blick über die Grenzen, aber eigenständig, Recht setzte und gegen welche neuen Normen sich die Gemeinden sträubten.
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Das Gemeindegesetz bezog 1864 Anregungen aus dem österreichischen Recht, ohne aber dessen Bestimmungen eins zu eins zu kopieren. Der einschlägige Verfassungsartikel von 1862 hingegen hatte sich an der Verfassung von Hohenzollern-Sigmaringen orientiert. Dennoch stellt das liechtensteinische Gemeinderecht ab der ersten Regelung im Gesetz von 1842 eine eigenständige Schöpfung dar.
In dieser Untersuchung werden die Charakteristika der Gemeindegesetze von 1842, 1864, 1959 und 1996 vorgestellt. Gestützt auf den Wortlaut und versehen mit Erläuterungen zum historischen Hintergrund lässt sich nachvollziehen, wie der liechtensteinische Gesetzgeber für die Gemeinden mit einem ungenierten Blick über die Grenzen, aber eigenständig, Recht setzte und gegen welche neuen Normen sich die Gemeinden sträubten.
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