Abstract
Art. 26 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921 verpflichtet den Staat, die Krankenversicherung, die Alters- und Invalidenversicherung sowie die Brandversicherung zu fördern.
Diese Kommentierung erläutert die liechtensteinischen Sozialversicherungen. Sie erläutert das 3-Säulen-Konzept, das Versicherungsobligatorium sowie die neben der Krankenversicherung und der AHV/IV bestehenden Versicherungen (Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, obligatorische Unfallversicherung, Familienzulagen, berufliche Vorsorge) sowie die von Liechtenstein geschlossenen Abkommen zur sozialen Sicherheit.