Schiess, Patricia (2016): Einführende Bemerkungen zum III. Hauptstück der Verfassung: Von den Staatsaufgaben sowie Kommentierungen zu Art. 14 LV (Volkswohlfahrt), Art. 19 LV (Recht auf Arbeit), Art. 20 LV (Wirtschaftspolitik). In: Liechtenstein-Institut (Hg.): Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, Bendern 2016, verfassung.li.

Erscheinungsjahr:
2016

Abstract
In den Einführenden Bemerkungen zum III. Hauptstück der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921 werden die Gemeinsamkeiten und Unterschiede von Art. 14 bis Art. 27 LV vorgestellt. Diese Verfassungsbestimmungen wurden von der schwierigen wirtschaftlichen Situation Liechtensteins nach dem Ersten Weltkrieg und von Vorbildern im Schweizer Recht beeinflusst.

In den einleitenden Ausführungen wird der Einfluss der Bestimmungen über die Staatsaufgaben auf die Gesetzgebung und Rechtsprechung erläutert. Wie dargelegt wird, steht es dem Gesetzgeber frei, auch weitere, nicht im III. Hauptstück genannte Aufgaben einer Regelung zuzuführen.
 

Art. 14 LV leitet das Kapitel über die Staatsaufgaben ein. Es handelt sich bei ihm um einen Zweckartikel, das heisst um eine Bestimmung mit einem programmatischen Charakter. Er gibt die Förderung des Gemeinwohls als Ziel jeder staatlichen Tätigkeit vor.
 

Art. 19 LV enthält unter dem Titel „Schutz der Arbeitskraft“ die Grundlage für gesetzliche Regelungen zum Schutz von jugendlichen Erwerbstätigen, Schwangeren, Wöchnerinnen und Arbeitnehmenden mit Betreuungspflichten. Überdies stellt die Kommentierung die durch Art. 19 LV angesprochene Sonn- und Feiertagsruhe vor und erklärt die liechtensteinische Regelung der Ruhetage und der öffentlichen Feiertage.
 

Art. 20 LV verpflichtet zur Wirtschaftsförderung und dabei insbesondere zur Schaffung von Arbeitsstellen und zur Förderung der Landwirtschaft und der Alpwirtschaft. In der Kommentierung von Art. 20 LV werden deshalb die Grundsätze für die Wirtschaftsförderung, das Versicherungswesen und die Gewerbeordnung inklusive der durch das EWR-Recht gesetzten Grenzen analysiert. Dasselbe gilt für die Vorgaben für die Ausgestaltung des Verkehrswesens.

 

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