Die «Rechtswohltat» dreier Gerichtsinstanzen
Einige der Fragen, denen dabei nachgespürt wird, lauten: Wie weit reicht der dreistufige Instanzenzug in Zivil- und Strafsachen in Liechtenstein zurück? Welche Rolle spielte das Heilige Römische Reich deutscher Nation und der Deutsche Bund für die Ausgestaltung die Gerichtsstruktur in den Reichsterritorien bzw. in den Mitgliedsstaaten? Wurde durch die Anbindung Liechtenstein an das österreichische Appellationsgericht in Innsbruck im Jahre 1818 tatsächlich ein «gerichtsorganisatorisches Unikum» geschaffen? Welche sondergerichtlichen Instanzenzüge bestanden aufgrund des liechtensteinischen Zollvertrages mit Österreich von 1852? Und welche bestehen aufgrund des liechtensteinischen Zollvertrages mit der Schweiz von 1923? Wie sind die heutigen Instanzenzüge in Zivil- und Strafsachen in Liechtenstein beschaffen?