Schiess, Patricia (2020): Kommentierung zu Art. 112 LV (Verfassungsgewähr und Verfahren zur Verfassungsrevision). In: Liechtenstein-Institut (Hg.): Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, Bendern 2016, verfassung.li.

Erscheinungsjahr:
2020

Abstract
Art. 112 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921 regelt zusammen mit Art. 64 LV und Art. 66 LV das für Verfassungsänderungen einzuschlagende Verfahren. Er gibt die vom Parlament, dem Landtag, zu respektierenden Regeln vor.

Er findet sich im XI. Hauptstück mit dem Titel «Verfassungsgewähr», das in der englischen Fassung der Landesverfassung als «Constitutional Amendments and Interpretation» umschrieben wird. Mit dem Begriff «Verfassungsgewähr» wird der Schutz der Verfassung angesprochen. Er wurde aus der Konstitutionellen Verfassung von 1862 übernommen. Entsprechend äussert sich Art. 112 LV auch heute noch zur Kundmachung und Wirksamkeit der Verfassung.

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