Kirchenrecht / Staatskirchenrecht / Religionsverfassungsrecht

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Die staatliche und die kirchliche Rechtsordnung stehen einander gegenüber: Sie beruhen auf verschiedenen Grundlagen und sie verfolgen verschiedene Ziele. Im Laufe der Geschichte haben sich je nach Zeit und Umständen unterschiedliche konkrete Spielarten ihres Zusammenwirkens herausgebildet und stetig weiterentwickelt. Auch in Liechtenstein wurde im 19. Jahrhundert ein eigener staatskirchenrechtlicher Weg eingeschlagen und 1921 mit der römisch-katholischen «Landeskirche» (Art. 37 Abs. 2 LV) verfassungsmässig verankert. Dieser eingeschlagene Weg stellt uns heute vor die Herausforderung, wie er künftig zu einem zukunftsträchtigen Religionsverfassungsrecht unter Berücksichtigung auch der anderen hiesigen Religionsgemeinschaften führen kann.
 

Projektbeginn: 2018