LI Focus 1/2018: Zukunft Doppelbürgerschaft? Eine Diskussionsgrundlage
Der Verzicht auf die angestammte Staatsbürgerschaft bei einer Einbürgerung gilt in Liechtenstein unabhängig davon, ob eine Einbürgerung im erleichterten Verfahren nach Erfüllung einer 30-jährigen Wohnsitzfrist, durch Eheschliessung oder im ordentlichen Verfahren mittels Einbürgerungsabstimmung erfolgt. Im Gegensatz dazu ist es Liechtensteinerinnen und Liechtensteinern erlaubt, im Besitz zweier Staatsbürgerschaften zu sein. Sie dürfen ihre liechtensteinische Staatsbürgerschaft behalten, wenn sie sich in einem anderen Land einbürgern lassen und dies der andere Staat erlaubt. Gleichzeitig ist auch für Kinder aus liechtensteinisch-ausländischen Ehen die Doppelbürgerschaft erlaubt.