Tagungsband zum österreichischen Europarechtstag erschienen
In dieser kurzen Skizze geht es um den Charakter des EWR-Rechts, welches weder nur Völkerrecht, noch völlig EU-Recht ist. Daraus ergeben sich gewisse rechtliche Folgen für EU-rechtliche Rechtsinstitute, wie zum Beispiel die Direktwirkung (unmittelbare Anwendbarkeit) von EU-Recht. In der Lehre zum EWR-Recht wird diese, weil sie vor allem auf Grund unterschiedlicher Völkerrechtskonzepte, nicht tel quel anwendbar ist, auch als „Quasi-Direktwirkung“ bezeichnet.
In seinem Beitrag geht Georges Baur der Frage nach, wie die Übernahme solcher EU-Rechtsinstitute im EWR funktioniert und zeigt allfällige Defizite auf.