Online-Kommentar zur Verfassung ergänzt: www.verfassung.li schreitet voran!
Darüber hinaus konnten die Kommentierungen der Bestimmungen des V. Hauptstückes über den Landtag signifikant erweitert werden. Neu aufgeschaltet sind die Kommentierungen zu den Art. 56 bis 63ter LV. Darunter befinden sich die Bestimmungen über die Immunität und Entschädigung der Abgeordneten (Art. 56 und 61 LV), das freie Mandat (Art. 57 LV), der Artikel über die Geschäftsordnung des Landtages (Art. 60 LV) und die Bestimmungen, welche die Aufgaben des Landtages (inklusive Bestellung von GPK, PUK und Finanzkommission) regeln.
Damit ist mit den Kommentierungen zu den Art. 45 LV bis 63ter LV ein Grossteil des Kapitels über den Landtag rechtzeitig vor den Landtagswahlen bearbeitet. u über einem Drittel der Bestimmungen der Verfassung liegt somit eine wissenschaftlich fundierte Kommentierung vor. Überdies erschliessen die Einführenden Bemerkungen zur ganzen Verfassung sowie zum Kapitel über die Staatsaufgaben den Leserinnen und Lesern den Zugang zu den Besonderheiten der Liechtensteinischen Verfassung.
Als Autoren zeichnen wiederum Univ.-Prof. Dr. Peter Bussjäger und PD Dr. iur. Patricia Schiess, beide Forschungsbeauftragte am Liechtenstein-Institut in Bendern.
Zu den noch nicht kommentierten Artikeln des IV. Hauptstückes über die Grundrechte sind Verlinkungen angebracht worden auf den Sammelband von Andreas Kley und Klaus A. Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Liechtenstein Politische Schriften Band 52 von 2012. Dies soll insbesondere Interessierten aus dem Ausland, die mit dem liechtensteinischen Recht wenig vertraut sind und www.eliechtensteinsia.li noch nicht kennen, den Zugang zur Literatur und Judikatur zu den Grundrechten aus Liechtenstein erschliessen.
Aufgrund von Rückmeldungen wissen wir, dass www.verfassung.li weit über die Grenzen von Liechtenstein hinaus Beachtung findet. Verschiedene der Leserinnen und Leser besuchen die Webseiten unseres Verfassungskommentars immer wieder. Die Kommentierung wird mit der Analyse der übrigen Bestimmungen über die Staatsaufgaben und den Landesausschuss fortgesetzt. Im Jahr 2017 erfolgt unter anderem die Bearbeitung des Artikel über die Regierung.