Neue Kommentierungen auf verfassung.li 2
Art. 27ter LV über das Recht auf Leben und das Verbot der Todesstrafe fand 2005 Eingang in die Verfassung. Die Kommentierung stellt den persönlichen und sachlichen Schutzbereich dieses Grundrechts dar und geht auf die entsprechenden Verpflichtungen des Staates ein.
Mit der Kommentierung von Art. 112 LV findet die Kommentierung über das in Art. 64, 66 und 112 LV geregelte Verfahren zur Revision der Landesverfassung seinen Abschluss. Art. 112 LV regelt die Behandlung von Verfassungsänderungen durch den Landtag. Erläutert werden hierbei auch die Begriffe «Verfassungsgewähr» und «allgemein verbindliche Erläuterungen der Verfassung». Ersterer stammt aus der Konstitutionellen Verfassung von 1862.
Kommentiert sind neu auch Art. 114 LV und Art. 115 LV. Das sind die beiden Bestimmungen aus dem XII. Hauptstück, die Schlussbestimmungen. Sie bestimmen das Verhältnis der Verfassung zu dem von ihr 1921 angetroffenen Rechtsbestand und den Umgang mit Lücken im damals bestehenden Recht, die dadurch entstanden, dass die neu erlassene Verfassung konkrete Staatsaufgaben aufzählte und die Verabschiedung verschiedener Gesetze verlangte.