Die Rolle nationaler Gerichte bei der Durchsetzung von EU-Recht
Die Internationale Föderation für Europarecht (FIDE) ist die Dachorganisation der nationalen Vereinigungen für Europarecht. Alle zwei Jahre findet in einer europäischen Stadt ein Treffen statt, an welchem relevante Themen des Europarechts und Entwicklungen in der Rechtsprechung diskutiert werden. Das diesjährige Treffen in Den Haag konnte «Corona-bedingt» nicht stattfinden. Dennoch wurden die einzelnen Länderberichte eingereicht und in einer gemeinsamen Publikation veröffentlicht.
Eines der drei Hauptthemen der Publikation ist die Rolle der nationalen Gerichte bei der Durchsetzung des Rechts der Europäischen Union (EU) in den EU-Mitgliedstaaten. Dabei fand auch der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) Berücksichtigung. So wurde neben den Länderberichten zu den EU-Mitgliedstaaten auch ein Bericht zu Norwegen unter Einbezug von Island und Liechtenstein aufgenommen (S. 337–383). Im Anhang der Publikation findet sich zudem ein Bericht des EFTA-Gerichtshofs. Der liechtensteinische Beitrag wurde von Enya Steiner und Georges Baur vom Liechtenstein-Institut verfasst.
Nach einer allgemeinen Einleitung zum EWR-Recht und zu den besonderen Institutionen im EWR werden die nachgeordneten Themen «Direktwirkung und Vorrang», «kohärente Rechtsprechung», «effektiver Rechtsschutz v. nationale Verfahrensautonomie» sowie «Vorlageverfahren» behandelt. In jedes dieser Themen wird zunächst eine Einführung mit Blick auf den EWR gegeben. Im Anschluss daran werden die einzelnen Themen jeweils für jeden der drei EWR/EFTA-Staaten dargestellt.
Hinsichtlich des ersten Themas Direktwirkung und Vorrang ist aus liechtensteinischer Sicht hervorzuheben, dass nicht dieselben Probleme wie in Island und Norwegen bestehen. Aufgrund der monistischen Völkerrechtstheorie, welche in Liechtenstein im Gegensatz zu Island und Norwegen anwendbar ist, wirkt EWR-Recht grundsätzlich unmittelbar, d.h. es bedarf keiner Umsetzung in nationales Recht. Zudem hat es Vorrang vor widersprechendem nationalem Recht. Damit deckt sich die Rechtslage und Praxis der liechtensteinischen Gerichte weitestgehend mit derjenigen in den EU-Mitgliedstaaten.
Bei der Frage nach kohärenter Rechtsprechung im nationalen Rahmen ist die Lage in Liechtenstein weniger klar. Dies hat zum einen mit dem Rezeptionsbruch zu tun, also der uneinheitlichen Rezeption liechtensteinischen Rechts und der (vermeintlich) uneinheitlichen Auslegungsregeln, welche von den Gerichten zum Teil nach Belieben, bzw. gemäss Vertrautheit angewandt wurden. Zum anderen waren zwischen den verschiedenen liechtensteinischen Gerichten auch lange Zeit Unterschiede in ihrer «Vorlagefreude» zu beobachten. Mittlerweile hat sich die Konsistenz in EWR-rechtlichen Fragen jedoch zweifellos stark erhöht, nicht zuletzt dadurch, dass der Staatsgerichtshof ebenfalls begonnen hat, dem EFTA-Gerichtshof Fragen mit Bezug zum EWR-Recht vorzulegen.
In Liechtenstein lässt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen effektivem Rechtsschutz und nationaler Verfahrensautonomie im Zusammenhang mit dem EWR-Recht nicht vom Thema Direktwirkung und Vorrang trennen. Da die beiden letztgenannten Prinzipien gemäss Praxis der liechtensteinischen Gerichte ihre Wirkung wie in einem EU-Mitgliedstaat entwickeln, besteht im Wesentlichen auch kein Gegensatz zwischen effektivem Rechtsschutz und nationaler Verfahrensautonomie.
Schliesslich wird zur Frage nach dem Vorlageverfahren in Liechtenstein zunächst festgehalten, dass Liechtenstein es allen Gerichtsinstanzen offen lässt, dem EFTA-Gerichtshof Fragen vorzulegen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass der StGH in seiner Entscheidung zu 2013/172 quasi zu einer «Gewaltenteilung» Hand geboten hat, indem er einerseits die Kompetenz des EFTA-Gerichtshofs in EWR-rechtlichen Fragen ausdrücklich anerkannte und sich bezüglich dieser auch zur Vorlage durchgerungen hat. Sodann hat er hinsichtlich der Frage, wann vorzulegen sei, die sog. CILFIT-Praxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) übernommen. Demnach bedarf es keiner Vorlage an den EFTA-Gerichtshof, wenn (1) der EuGH oder der EFTA-Gerichtshof bereits in einem identischen früheren Fall entschieden hat; (2) bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EFTA-Gerichtshofs oder des EuGH zu dieser Rechtsfrage existiert oder (3) die Unions- bzw. EWR-Rechtslage derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung des EuGH bleibt.
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