Abstract
In ihrem Beitrag stellen der Autor und die Autorin die gesetzgebende Gewalt in Ausnahmesituationen in den Mittelpunkt. Sie beschäftigen sich mit den notwendigen Massnahmen in denjenigen Situationen, in denen der ordentliche Weg der Rechtsetzung nicht mehr beschritten werden kann, insbesondere weil staatliche Organe nicht mehr handlungsfähig sind. Sie untersuchen die in Art. 10 LV getroffene Regelung. Vergleichend stellen sie diesem Art. 18 Abs. 3 des österreichischen Bundes-Verfassungsgesetzes gegenüber. Er verlangt für den Erlass von Notverordnungen ausdrücklich die Handlungsunfähigkeit des Nationalrates.
Schlagwörter: Rechtsetzung; Krise; Notstand: Ausnahmezustand, Art. 10 LV