Grenzgänger im Homeoffice – Kurzgutachten erstellt
Dabei stehen einer flexibleren Handhabung des Homeoffice für Grenzgänger jedoch vor allem sozialversicherungsrechtliche Unterstellungsregeln im Weg. Die Behörden in Liechtenstein und den Nachbarländern wenden in der Regel die einschlägige EU-Norm an. In der Praxis findet deshalb oberhalb eines Anteils von 25 Prozent, welche Arbeitnehmer/-innen zu Hause arbeitet, ein Wechsel der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung vom Recht am Arbeitsort zum Recht am Wohnort statt.
Im Rahmen ihrer Studie beauftragte die Stiftung das Liechtenstein-Institut damit, in einem Kurzgutachten abzuklären, ob es möglich sei, Homeoffice als Tatbestand für die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung auszunehmen oder zumindest die heutige Grenze der europarechtlich definierten „wesentlichen Tätigkeit“ von 25 Prozent der Arbeitszeit nach oben anzuheben.
In seinem Kurzgutachten kommt Dr. Georges Baur zum Schluss, dass der Wortlaut der einschlägigen EU-Verordnung keineswegs eine starre Grenze von 25 Prozent für einen Wechsel der sozialversicherungsrechtlichen Unterstellung vom Recht am Arbeitsort zu jenem am Wohnort vorsieht. Diese Grenze ist vielmehr als Richtwert zu verstehen. Aus diesem Grund ist laut Baur eine gewisse Flexibilität gegeben. Diese müsste jedoch jeweils in Verhandlungen zwischen den betroffenen Staaten ausgelotet werden.