Schiess, Patricia (2017): Kommentierung zu Art. 18 LV (öffentliches Gesundheitswesen) und zu Art. 21 LV (Hoheitsrecht über die Gewässer, Energie). In: Liechtenstein-Institut (Hg.): Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung. Online-Kommentar, Bendern 2016, verfassung.li.

Abstract
Art. 18 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921 verpflichtet den Staat, für das öffentliche Gesundheitswesen zu sorgen und die Krankenpflege zu unterstützen. Diese Kommentierung erläutert die der öffentlichen Hand zukommenden Aufgaben (Planung, Steuerung, Kontrolle) im Bereich der Gesundheitsversorgung (v.a. in den Bereichen Ärzteschaft, Spital, Kranken- und Pflegeheime, Heilmittel). Sie bietet einen Überblick über das Gesundheitswesen und seine öffentlichen sowie privaten Akteure in Liechtenstein.

In Art. 21 der liechtensteinischen Verfassung wird mit dem Hoheitsrecht des Staates über die Gewässer die Grundlage für die Energieversorgung des Landes gelegt. Die Kommentierung zu Art. 21 LV erläutert den Schutz vor den Gewässern, die Nutzung der Gewässer sowie die verfassungsrechtlichen Grundlagen für den Bereich Energie sowie die Elektrizität und die elektronische Kommunikation im Besonderen.


verfassung.li