Neue Publikation zum Verhältnis des Völkerrechts zum Landesrecht
Der Beitrag ergänzt den in LJZ 2018, S. 143 ff., erschienenen Aufsatz der Autorin über die Freiheiten des liechtensteinischen Gesetzgebers bei der Umsetzung der EMRK.
Liechtenstein schuf bereits 1921 den Staatsgerichtshof (StGH) als Verfassungsgericht. Er prüft seither Gesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit. Seit der Verfassungsrevision von 2003 obliegt ihm auch die Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Staatsverträgen. Diese neue Kompetenz des StGH änderte das Verhältnis vom Völker- zum Landesrecht grundlegend. Bis 2003 gingen nämlich der StGH und die Literatur davon aus, dass das EWR-Recht über der Verfassung steht und der EMRK Verfassungsrang zukommt.
Dieser druckfrische Beitrag zeigt nun auf, dass die EMRK in Liechtenstein auch heute im Verfassungsrang steht.