Abstract
Dieser Beitrag widmet sich den rechtlichen Grundlagen der Versorgungssicherheit bezüglich Strom und Erdgas. Die Darstellung der relevanten Normen ist deshalb interessant, weil Liechtenstein einerseits durch den Zollanschlussvertrag (ZV) im Bereich der Energie Schweizer Bestimmungen anwenden muss und andererseits einzelne Richtlinien und Verordnungen der EU ganz oder teilweise in das EWR-Abkommen übernommen worden sind, obwohl die Energiepolitik grundsätzlich nicht Teil des EWR-Abkommens darstellt. Wie Goran Seferovic ausführt, finden sich in den EWR-rechtlichen Bestimmungen und in den sie umsetzenden liechtensteinischen Normen des GMG und des Elektrizitätsmarktgesetzes keine mit unmittelbaren Wirkungen für die Erdgas-Konsument:innen, wenn es zu einer Mangellage kommt.
Sein Augenmerk richtet Goran Seferovic auf die neuere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH), der sich während der Corona-Pandemie mit der Frage auseinandersetzen musste, wie weit Liechtenstein in Zollvertragsmaterien vom Schweizer Recht abweichen darf und welche Anforderungen das liechtensteinische Verfassungsrecht an die gesetzlichen Grundlagen für Eingriffe stellt. Dieses Interesse am ZV erklärt sich damit, dass das Schweizerische Landesversorgungsgesetz gestützt auf den ZV in Liechtenstein anwendbar ist und sich die Frage stellt, wie weit in einer Notlage auf seinen Art. 31 gestützt Massnahmen auch gegenüber den liechtensteinischen Konsument:innen ergriffen werden könnten, um die Versorgungssicherheit aufrecht erhalten zu können. Im Vergleich zwischen Art. 40 EPG und Art. 31 Schweizer Landesversorgungsgesetz weist Goran Seferovic vor allem auf die zeitlich unterschiedliche Dimension hin. Strom- und Erdgasmangellagen ereilen einen Staat in der Regel mit etwas längerer Vorlaufzeit als eine Epidemie.
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https://doi.org/10.5771/9783748970309-55
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