Abstract
Art. 137 der schweizerischen Bundesverfassung (BV) legt die Funktionen der politischen Parteien fest. Die Kommentierung analysiert die verfassungsrechtliche Regelung und vergleicht die Parteien mit anderen politischen Akteuren. Sie berücksichtigt auch die völkerrechtlichen Vorgaben und geht auf die seit dem 1. Januar 2023 geltenden Vorgaben des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) zur Transparenz bei der Politikfinanzierung ein.