Abstract
Die liechtensteinische Verfassung erlaubt es, den aus insgesamt fünf Richtern bestehenden Staatsgerichtshof auch mit ausländischen Staatsangehörigen zu besetzen, solange die Mehrheit Liechtensteiner ist. Diese Möglichkeit wurde in der Staatspraxis bis heute ausgeschöpft, sodass je ein Mitglied des Staatsgerichtshofes aus der Schweiz und aus Österreich entstammt. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, welchen Einfluss die Beteiligung der ausländischer Richter an der liechtensteinischen Verfassungsgerichtsbarkeit auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hat. Insgesamt scheinen die Anleihen des Staatsgerichtshofes an der schweizerischen Verfassungsdogmatik vor allem im Grundrechtsbereich ausgeprägter als an der österreichischen Staatsrechtslehre. Zu beachten ist allerdings, dass die Europäisierung des Grundrechtsschutzes ebenfalls grossen Einfluss ausübt.