Neues Arbeitspapier „Parlamentarische Untersuchungskommissionen“

2 Nov 2016 - Neue Publikation
Untersuchungsausschüsse werden oft als „schärfstes Schwert des Parlaments“ bezeichnet. Dieses Arbeitspapier untersucht parlamentarische Untersuchungskommissionen eingehend. Es vergleicht ihre Ausgestaltung und Arbeitsweise in Liechtenstein, Österreich und der Schweiz. Überdies listet es alle parlamentarischen Untersuchungskommissionen (PUK) auf, welche der liechtensteinische Landtag je errichtet hat.
Anlass für diese Publikation bilden Recherchen von Wilfried Marxer zu den Rechtsgrundlagen und zur Praxis von Untersuchungskommissionen in Zusammenhang mit einer im November 2015 auf Antrag der DU-Fraktion vom liechtensteinischen Landtag eingesetzten Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) zur Liechtensteinischen Post AG. Die Untersuchungskommission legte im Juni 2016 einen ersten Zwischenbericht vor. Ihr Schlussbericht wird für die Dezembersitzung 2016 erwartet.

 

 

Um einen rechtsvergleichenden Blick zu ermöglichen, haben Peter Bussjäger und Patricia M. Schiess Rütimann die Rechtslage in Österreich respektive der Schweiz wiedergegeben. So wie Wilfried Marxer die liechtensteinischen Untersuchungskommissionen zusammenträgt, nennt Patricia M. Schiess Rütimann die eidgenössischen Untersuchungskommissionen und trägt Daten zu mehreren kantonalen PUK zusammen. Peter Bussjäger stellt die neuesten Revisionen in Österreich vor und vergleicht die unterschiedlichen Regelungen der Bundesländer.

Der Vergleich zwischen der rechtlichen Regelung der parlamentarischen Untersuchungskommissionen respektive der Untersuchungsausschüsse in den drei Staaten zeigt, dass diese sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können (z.B. bezüglich der Errichtung [Minderheitenrecht oder Notwendigkeit einer Parlamentsmehrheit]; Verhältnis zu anderen Aufsichtsmitteln des Parlaments; finanzielle Ressourcen der PUK; öffentliche respektive nicht öffentliche Anhörung der Auskunftspersonen und Zeugen). Unterschiede finden sich insbesondere auch im Rechtsschutz der von den Untersuchungen betroffenen Personen. Fragen stellen sich hier insbesondere dann, wenn die Ergebnisse einer PUK Eingang in eine Strafuntersuchung oder ein Disziplinarverfahren finden.

Für Liechtenstein, Österreich und die Schweiz kann diese Publikation aufzeigen, dass die rechtlichen Grundlagen relativ häufig angepasst wurden – nämlich dann, wenn eine Kommission auf grössere organisatorische Schwierigkeiten gestossen war oder gar nicht erst errichtet werden konnte.