Liechtenstein – kein unteilbares und unveräusserliches Ganzes mehr?

2 Aug 2022 - Neue Publikation
Am 16. November 2021 nahm Patricia Schiess an einer rechtsvergleichenden Tagung zur Liechtensteinischen Verfassung an der Università degli Studi dell'Insubria in Como teil. Nun liegen die schriftlichen Versionen der Vorträge in der Online-Zeitschrift der italienischen Vereinigung für vergleichendes und europäisches öffentliches Recht (DPCE) vor. Der Beitrag von Patricia Schiess widmet sich Artikel 4 Absatz 2 der Verfassung, das heisst dem Recht der Gemeinden, aus dem Staatsverband auszutreten.

Das Recht der liechtensteinischen Gemeinden, das Austrittsverfahren aus dem Staatsverband einzuleiten, wurde im Jahr 2003 auf Wunsch von Fürst Hans-Adam II. in die Verfassung aufgenommen und wird nicht selten als Sezessionsrecht bezeichnet. Wie Patricia Schiess in ihrem Beitrag ausführt, gibt diese Verfassungsbestimmung den Gemeinden allerdings keinen Anspruch darauf, das Land zu verlassen, sondern lediglich das Recht, das Verfahren einzuleiten, das zu ihrem Austritt führen kann. Für einen Austritt wäre nämlich zusätzlich die Zustimmung von Landtag, Landesfürst und – falls das Referendum ergriffen wird – auch der Stimmberechtigten ganz Liechtensteins notwendig.

In ihrer verfassungsrechtlich angelegten Untersuchung setzt die Autorin Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 der Verfassung, der im Jahr 2003 ebenfalls geändert wurde. Artikel 1 war 1921 aus der Konstitutionellen Verfassung von 1862 übernommen worden und garantierte dem Territorium die Unabhängigkeit vom Staatsoberhaupt und der Fürstlichen Familie. Sein erster Satz hatte gelautet: «Das Fürstentum Liechtenstein bildet in der Vereinigung seiner beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg ein unteilbares und unveräusserliches Ganzes.» Dieser Satz musste bei der Verfassungsrevision weichen, damit mit dem neuen Artikel 4 Absatz 2 auf aussenpolitischer Ebene ein Zeichen gesetzt werden konnte für das Selbstbestimmungsrecht und das demokratische Prinzip. Was es für Liechtenstein bedeuten würde, wenn in einer Gemeinde tatsächlich Bestrebungen ergriffen würden, das Land zu verlassen, wurde damals nicht durchgespielt. Es ist auch heute ungewiss, weil kein Gesetz erlassen wurde, welches das Verfahren regelt.

Patricia M. Schiess Rütimann, Since 2003, no longer an indivisible and inalienable whole. The right of the Liechtenstein municipalities to initiate a secession procedure, DPCE Online, Vol 52 No 2 (2-2022), S. 939-954. 

Frische Blicke aus Italien auf die liechtensteinische Verfassung
Die verschriftlichten Versionen der im Rahmen der Tagung zum Jubiläum der liechtensteinischen Verfassung gehaltenen Vorträge bilden eine eigene Abteilung 
(«Sezione Monografica») in dem am 8. Juli 2022 veröffentlichten Heft der DPCE Online. Alle Beiträge sind frei zugänglich. Der Beitrag von Anna Gamper, der den Einfluss österreichischen Rechts auf die liechtensteinische Verfassung von 1921 sowie auf die seitherige Verfassungsentwicklung und die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nachzeichnet, ist auf Englisch verfasst. Ebenso der Beitrag von Patricia Schiess über das Recht der liechtensteinischen Gemeinden, gemäss Art. 4 Abs. 2 LV aus dem Staatsverband auszutreten. Die übrigen neun Beiträge und die Einleitung liegen auf Italienisch vor und nehmen auch immer wieder auf das italienische Verfassungsrecht Bezug.

Aus rechtsvergleichender Perspektive sei vor allem auch auf die Texte von Elisa Bertolini und von Lino Panzeri hingewiesen. Lino Panzeri betrachtet das Thema Staatsangehörigkeit nämlich mit dem Fokus auf das Thema Kleinstaat. Hierzu zieht er nicht zuletzt Monaco und Malta zum Vergleich mit dem liechtensteinischen Recht bei. Elisa Bertolini lässt den Blick für ihre vergleichende Analyse von Kleinstaaten noch weiter schweifen: Sie beschäftigt sich in diesem Text nicht zum ersten Mal mit der Verfassung von Monaco und mit der Verfassung des Königreichs Tonga im Südpazifik und setzt sie in Beziehung zum Verfassungsrecht Liechtensteins.

Das Heft der DPCE Online mit sämtlichen Beiträgen zur liechtensteinischen Verfassung ist zugänglich unter:
http://www.dpceonline.it/index.php/dpceonline/issue/view/53