Das Armengesetz von 1869
Es definierte Armut über die körperlich und/oder geistig bedingte Arbeitsunfähigkeit. Aufbauend auf dem Gemeindegesetz von 1864, wies es die Unterstützungspflicht für Arme zuerst den Verwandten und dann der Heimatgemeinde zu. Die Oberaufsicht über das Armenwesen hatte die Regierung inne.
Grundlage der örtlichen Versorgung bildeten fünf „Armenhäuser“, die ab 1870 in den Gemeinden Schaan, Triesen, Mauren, Vaduz und Eschen gebaut wurden. Diese bald als „Bürgerheime“ bezeichneten Einrichtungen waren jeweils mit einem landwirtschaftlichen Betrieb verbunden und wurden von einem von der Gemeinde angestellten Armenverwalter („Armenvater“) geleitet. Die Betreuung der Bewohner übernahmen Ordensschwestern. Finanzielle Unterstützung erhielten die jeweiligen Gemeinden beim Betrieb der Bürgerheime aus dem landschaftlichen Armenfonds.
Das Armengesetz von 1869 blieb abgesehen von einigen Novellierungen beinahe ein Jahrhundert lang gültig. Es wurde durch das Sozialhilfegesetz von 1965 abgelöst.
Bildlegende: Das 1872 eröffnete Schaaner Armenhaus, nach 1905. Im Vordergrund Zamser Schwestern mit Heimbewohnern. (Gemeindearchiv Schaan).
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