Abstract
Wie weit die staatsrechtliche Verflechtung Liechtensteins mit seinem Zollvertragspartner Schweiz und die damit verbundenen «souveränitätspolitischen Probleme Liechtensteins» gehen, verdeutlicht dieser Beitrag. Da schweizerische Zollbehörden gestützt auf den Zollvertrag Hausdurchsuchungen wegen Zoll- und damit verwandter Delikte in Liechtenstein durchführen können, ist der Vertrag eine Einfallspforte für Amtshandlungen durch ausländische – nämlich schweizerische – Organe in Liechtenstein. Ausführliche Rechtsvergleiche mit entsprechenden Zollverträgen des 19. und 20. Jahrhunderts und mit dem schweizerisch-liechtensteinischen Währungsvertrag von 1980 zeigen, dass bei Hausdurchsuchungen auf fremdem Staatsgebiet ‹souveränitätsschonendere› Lösungen als bei den liechtensteinischen Zollverträgen von 1852 und 1923 möglich waren und sind.