Der Zollanschlussvertrag von 1923 auf dem Prüfstand?!
Der Referent ging insbesondere auf das Recht der Hausdurchsuchung durch schweizerische Zollorgane sowie das Begnadigungsrecht der schweizerischen Bundesversammlung für liechtensteinische Zolldelikte aufgrund des Zollanschlussvertrages mit der Schweiz von 1923 ein. Er zeigte anhand des liechtensteinischen Zoll- und Steuervertrages mit Österreich von 1852, der preussischen Zollverträge mit kleineren deutschen Souveränen ab 1819, der österreichischen Zollverträge mit italienischen Staaten in den 1850er-Jahren sowie des deutsch-schweizerischen Zollanschlussvertrages betreffend die deutsche Enklave Büsingen am Hochrhein von 1964 auf, dass für diese souveränitätspolitisch heiklen Materien unterschiedlichste Lösungen gefunden wurden. Der Zollanschlussvertrag von 1923 als einer der ersten bilateralen Verträge Liechtensteins mit der Schweiz hat nach Ansicht des Referenten insofern keine Vorbildfunktion. Gerade die Fragen der Zwangsmassnahmen im Fürstentum, aber auch die Frage des Begnadigungsrechts seien im Währungsvertrag mit der Schweiz von 1980 für Liechtenstein günstiger gelöst. Im Jubiläumsjahr 2023 ist daher aus der Sicht des Referenten eine politische Diskussion über eine zeitgemässe Revision des Zollanschlussvertrages durchaus wünschenswert.