Abstract
Der Schutz personenbezogener Daten wird im Verfassungstext nicht erwähnt. Auch auf einfachgesetzlicher Ebene wird dem Datenschutz kein Grundrechtsschutz zugesprochen. Dem gegenüber setzt das Recht der Europäischen Union mit einem autonomen Grundrecht auf Datenschutz in Art. 8 der Grundrechtecharta neue Massstäbe. Dieser Beitrag geht den Fragen nach, ob diese Tendenz auch in Liechtenstein Einzug halten könnte und welche Konsequenzen ein autonomes Grundrecht auf Datenschutz im Vergleich zur Integration des Datenschutzes in das Recht auf Privatleben hätte.
Schlagwörter: Grundrechte; Rechtsschutz; Recht auf Privatleben; Schutz der personenbezogenen Daten; Europäische Grundrechtecharta