Zum Jubiläum der liechtensteinischen Verfassung
1921 wie heute erwähnte und erwähnt die Verfassung viele für das Zusammenleben und den Bestand des Staates wichtige Fragen nicht. Was sie jedoch regelt, ist das Gesetzgebungsverfahren. Dadurch dass Anstösse für neue Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen nicht nur von Regierung und Landtag, sondern auch von den Stimmberechtigten eingebracht werden können und indem die Bürgerinnen und Bürger Revisionen der Verfassung oder von Gesetzen mittels Referendum stoppen können, ist die Macht im Land verteilt. Dass es für Verfassungsänderungen überdies einer Dreiviertelmehrheit im Landtag bedarf und keine Verfassungs- und keine Gesetzesbestimmung ohne die Zustimmung des Landesfürsten in Kraft treten kann, schränkt die Möglichkeit der herrschenden Partei(en), ihre Ansichten durchzusetzen, weiter ein. Eine wichtige Rolle kommt auch dem Staatsgerichtshof zu, der die Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung prüfen kann.
Eine Gefahr übereilt verabschiedeter Verfassungs- und Gesetzesrevisionen besteht für Liechtenstein demnach nicht. Wegen der vielen Akteure, die in den Gesetzgebungsprozess involviert sind, hat auch eine Partei oder eine Koalition, die über eine satte Mehrheit im Landtag verfügt, keine Möglichkeit, ihre Gesetzgebungsprojekte ohne Einbezug weiterer Kreise durchzuziehen. Liechtenstein unterscheidet sich hierin von anderen Staaten – und zwar zum Vorteil seiner Stabilität.