Abstract
Art. 15 bis 17 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921 regeln das Zusammenwirken von Familie, Schule und Kirche im Bereich der Bildung.
In den Einführenden Bemerkungen wird die Entwicklung des liechtensteinischen Schulwesens dargestellt, werden Begriffe geklärt und die internationalen Garantien aus dem Bereich Schule und Bildung erläutert.
Demgegenüber konzentriert sich die Kommentierung von Art. 15 LV auf die Pflichten des Staates. In der Kommentierung zu Art. 16 LV stehen die staatliche Aufsicht über das Unterrichtswesen, die allgemeine Schulpflicht und die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs sowie die Rahmenbedingungen für den Religionsunterricht und für Privatschulen im Vordergrund. Die Kommentierung zu Art. 17 LV hat ihren Schwerpunkt im Bereich der höheren Bildung und der Stipendien.
According to Article 15 Constitution of the Principality of Liechtenstein the State shall devote special attention to education and schooling. Article 16 stipulates that the compulsory instruction is given free of charge in public schools. It also contents the basic parameters for religious and for private instruction. Article 17 concerns the providing of stipends.