Abstract
Art. 23 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921 weist dem Land die Regelung des Münz- und öffentlichen Kreditwesens als öffentliche Aufgabe zu.
Diese Kommentierung zeigt den Weg Liechtensteins vom Zollvertrag mit Österreich hin zum Währungsvertrag mit der Schweiz auf. Sie analysiert die verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Bank- und Kreditwesen sowie für den liechtensteinischen Finanzmarkt und die Aufsicht über seine Akteure.
According to Article 23 Constitution of the Principality of Liechtenstein, the currency and public credit system shall be regulated by the State.
verfassung.li