Abstract
Im Urteil vom 15. Februar 2019 (VGH 2018/149) hatte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) zum ersten Mal Gelegenheit, sich zum Gesetz vom 28. Juni 1984 über die Ausrichtung von Beiträgen an die politischen Parteien (PPFG) zu äussern. Er konnte damit die Voraussetzungen für die Ausschüttung von öffentlichen Geldern an die liechtensteinischen Parteien präzisieren.
Konkret ging es um die Unterstützung der aus einer Parteispaltung hervorgegangenen Demokraten Pro Liechtenstein (DpL). Der VGH sprach ihr den pauschalen Beitrag von 55‘000 Franken gemäss Art. 3 Abs. 3 PPFG zu. Weil der VGH der DpL einen Anteil an den 710‘000 Franken, die den Parteien gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 PPFG „nach Massgabe der jeweils bei den letzten Landtagswahlen erzielten Anteile an den Wählerstimmen“ verweigerte, rief die Partei den Staatsgerichtshof (StGH) an.
StGH 2019/026 vom 3. September 2019 gelangte zum Schluss, es sei vertretbar und nachvollziehbar, der DpL – die noch an keiner Landtagswahl teilgenommen hat – keinen Anspruch auf die Beiträge gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 PPFG zu gewähren, wohl aber den pauschalen Beitrag von Art. 3 Abs. 3 PPFG.
Dieser Aufsatz analysiert die beiden Urteile kritisch. Beide Gerichte schenkten der Tatsche, dass es sich bei der Parteienfinanzierung um ein von Formalismus geprägtes Rechtsgebiet handelt, keine Aufmerksamkeit. Ebenso wenig der Chancengleichheit. Für die Unterstützung durch die öffentliche Hand stellt Chancengleichheit zwischen den Parteien (bereits bestehenden, neu entstandenen und noch nicht gegründeten) jedoch einen wichtigen Grundsatz dar.