Abstract
Der vorliegende Aufsatz befasst sich mit der Fragestellung, ob bzw. inwieweit das österreichische Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Homosexuellen, welches am 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist, durch Liechtenstein rezipiert werden sollte. Die staatliche Wiedergutmachung in Österreich bezieht sich dabei auf ehemalige Verfolgungsmassnahmen und Strafurteile, die bei verschiedengeschlechtlicher Begehung nicht strafbar gewesen wären. Im Aufsatz wird die rechtsgeschichtliche Entwicklung bei der strafrechtlichen Verfolgung von Homosexuellen geschildert, die in Liechtenstein erst 2001 endete. Ferner werden die einzelnen Bestimmungen des österreichischen Rehabilitierungs- und Entschädigungsgesetzes erörtert und die geringe Höhe der österreichischen Entschädigungszahlungen wird kritisch beleuchtet. Im Schlussteil werden die Argumente, die für und wider ein liechtensteinisches Rehabilitierungs- und Entschädigungsgesetz sprechen, einander gegenübergestellt.
Schlagwörter: Entschädigung, Homosexualität, Rehabilitierung, Rezeption, Sexualstrafrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht