Abstract
Die liechtensteinische Rechtsordnung kennt keine Legaldefinition für das Phänomen des politischen oder religiösen Extremismus. Aus der systematischen Auslegung des Bürgerrechtsgesetzes und der Sorgfaltspflichtverordnung kann jedoch der Schluss gezogen werden, dass die liechtensteinische Rechtsordnung bei diesem Begriff von einer gewissen Erheblichkeitsschwelle ausgeht, welche die Erscheinungsformen der Bagatellkriminalität auszuschliessen scheint. Anhaltspunkte, wo die Grenze für Bagatelldelikte zu ziehen ist, geben insbesondere der Wahlausschlussgrund nach dem Volksrechtegesetz und die diversionellen Bestimmungen der Strafprozessordnung. Für die Qualifikation eines Vorfalles als extremistische Straftat kommt es sowohl auf die Motivation als auch auf die Schwere des Deliktes an. Blosse Bagatelldelikte können in der Regel nicht als extremistisch eingestuft werden, selbst wenn politische oder religiöse Motive bei deren Begehung hereingespielt haben mögen. Derartige Delikte sind nur ausnahmsweise geeignet, die staatliche Grundordnung und die ihr inhärenten Prinzipien zu gefährden.
Eine Klärung, zumindest was «religiös motivierte extremistische Verbindungen» anbelangt, könnte sich aus der Übernahme des neuen § 247b des österreichischen Strafgesetzbuches ergeben. Dieses dient dem liechtensteinischen Strafrecht traditionell als Rezeptionsgrundlage. Allerdings ist der am 1.9.2021 in Kraft getretene § 247b öStGB von Teilen der österreichischen Lehre als mangelhaft und unnötig kritisiert worden.
Liechtenstein ist in ein Geflecht von völkerrechtlichen Verträgen der Vereinten Nationen und des Europarates eingebunden, welche dem Land verschiedene Kriminalisierungsverpflichtungen auferlegen, alle voran das Internationale Übereinkommen von 1965 zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung (ICERD). Um den Anforderungen gerade dieses Übereinkommens Rechnung zu tragen, wurde das Strafgesetzbuch 1999 nach schweizerischem Vorbild durch Bestimmungen ergänzt, die rassistische Propaganda, rassistische Angriffe auf die Menschenwürde, rassistische Vereinigungen etc. unter Strafe stellen. 2015 wurde diese Strafbestimmung (§ 283 StGB) auf weitere schutzwürdige Gruppen ausgedehnt.
Das liechtensteinische Strafgesetzbuch kennt keinen eigenen Extremismus-Straftatbestand, sondern eine ganze Reihe von Delikten, die extremistische Aktivitäten abdecken. Zu nennen sind etwa die «Staatsfeindlichen Verbindungen» gemäss § 246 StGB oder die 2019 rezipierte «Staatsfeindliche Bewegung» gemäss § 247a StGB. Zudem werden im 20. Abschnitt des besonderen Teils des StGB – zunehmend engmaschiger – terroristische Aktivitäten pönalisiert. Aus der Rezeption ausländischen Rechts haben die liechtensteinischen Höchstgerichte in ständiger Rechtsprechung abgeleitet, dass eine liechtensteinische Rechtsvorschrift gleich wie im Ursprungsland auszulegen ist, solange keine triftigen Gründe etwas anderes nahelegen. Für die hier interessierenden Delikte bedeutet dies, dass für deren Auslegung die österreichische Lehre und Rechtsprechung heranzuziehen ist, lediglich bei § 283 StGB kann grundsätzlich auf die Judikatur des schweizerischen Bundesgerichts zurückgegriffen werden.
Schlagwörter: Diskriminierung, Extremismus, politische Delikte, Rassendiskriminierung, Staatsschutzdelikte, Strafgesetzbuch, Terrorismus