Abstract
Dieser Beitrag analysiert anhand des EWR-Vorbehalts des Staatsgerichtshofes, ob es übergeordnete Verfassungsinhalte gibt, welche auch als implizite materielle Schranken der Verfassungsänderung gelten können. Neben verschiedenen Grundrechtskerngehalten sieht er als solche Schranken das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip einschliesslich der Gewaltenteilung.
Schlagwörter: Grundrechte; Vorrang des EWR-Rechts; Verfassungsrevision; Vorprüfung von Volksinitiativen; Materielle Schranken der Verfassungsänderung; Kerngehalte der Verfassung