Abstract
Dieser Beitrag analysiert die gestützt auf Art. 31 Abs. 1 erster Satz LV ergangenen Urteile des Staatsgerichtshofs, in denen dieser eine konkrete Prüfung einer Ungleichbehandlung vornimmt. Des Weiteren geht er auf die in Art. 15 Abs. 2 StGHG aufgezählten menschenrechtlichen Übereinkommen näher ein. Ihre Verletzung kann nämlich vor dem StGH ebenfalls wie eine Verletzung der Verfassung gerügt werden. Gerade weil sich der StGH aus Respekt vor der Gewaltenteilung Zurückhaltung auferlegt, ist der Gesetzgeber gefordert, für Gleichbehandlung und den Schutz vor Diskriminierung zu sorgen. Gerichtlicher Rechtsschutz allein vermag nicht zu gewährleisten, dass alle Bewohnerinnen und Bewohner umfassend von ihren Rechten Gebrauch machen können und Inklusion gelebt wird.
Schlagwörter: Grundrechtsschutz; Gleichbehandlung; Diskriminierungsverbot; Mehrfachdiskriminierungen; Inklusion; Art. 31 Abs. 1 LV; Art. 15 Abs. 2 StGHG