Art. 25 der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921 regelt die Kompetenzen im Bereich des öffentlichen Armenwesens. Entsprechend erörtert die Kommentierung die Regelung des Sozialhilferechts.
Art. 29 LV regelt die staatsbürgerlichen Rechte und die politischen Rechte. Die Kommentierung stellt die staatsbürgerlichen Rechte als Vorläufer der Grundrechte dar und erläutert die Voraussetzungen für die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts auf Landesebene.
Art. 30 LV verweist für den Erwerb des Staatsbürgerrechts auf das Gesetz. Die Kommentierung erklärt das Verhältnis zwischen Gemeinde- und Landesbürgerrecht und stellt die Voraussetzungen für den Erwerb der liechtensteinischen Staatsangehörigkeit dar.